Schulelternschaft

Unsere Elternvertretung

Schulelternrat (SER):

Als Vorsitzende/r der Klassenelternschaft sind Sie Mitglied des Schulelternrates. Dieses Gremium setzt sich aus allen Klassenelternvertreterinnen und -vertretern an der Schule zusammen.

Achtung: Falls der Schulelternrat eine besondere Ordnung nach § 94 NSchG beschlossen hat, können auch die Stellvertreterinnen und -stellvertreter aus allen Klassen diesem Gremium mit Stimmrecht angehören.

Der Schulelternrat konstituiert sich alle zwei Jahre neu, dies hat innerhalb zweier Monate nach Ende der Sommerferien stattzufinden. Die Aufgaben des Schulelternrates sind erläutert in den §§ 90 und 96 NSchG.

Rechte und Pflichten des Schulelternrates:

  1. Der SER kann alle Themen erörtern, die die Schule betreffen; private Angelegenheiten von Lehrkräften und Schülern dürfen hier nicht erörtert werden!
  2. Der SER muss vor grundsätzlichen Entscheidungen, vor allem über die Organisation der Schule und die Leistungsbewertung, von der Schulleitung, dem Schulvorstand oder der zuständigen Konferenz gehört werden.
  3. Die Schulleitung und die Lehrkräfte müssen ohne Aufforderung hierzu Auskünfte geben.
  4. Tagungen des Schulelternrates: Das Gremium tagt mindestens zwei Mal im Schuljahr, das vorsitzende Mitglied lädt zu den Sitzungen ein und leitet sie und führt die Beschlüsse des SER aus. Ebenso führt sie/er Gespräche mit der Schulleitung und den Lehrkräften. Sie/ er besitzt den Vertretungsanspruch bzgl. der Belange der Elternvertretung gegenüber der Schulleitung, dem Schulträger und der zuständigen regionalen Landesschulbehörde. Jeder Schulelternrat gibt sich eine Geschäftsordnung (siehe auch: landeselternrat-nds.de).

Die Klassenelternschaft:

 

Die tragende Säule bei der Mitarbeit in der Schule ist die Klassenelternschaft! Innerhalb der ersten vier Wochen im Schuljahr müssen für jeweils zwei Schuljahre die sogenannten Klassenelternvertreter (Vorstizende/r und Stellvertreter/in) gewählt werden.

Für weitere Informationen können Sie gerne die folgende Internetseite besuchen:

Stichwort – Informationen zur Elternarbeit: www.landeselternrat-nds.de.

 

Wahlberechtigung:

Grundsatz: Alle Erziehungsberechtigten des Kindes sind wählbar. Die Wahlleiterin/ der Wahlleiter und die Schriftführerin / der Schriftführer sind somit auch wählbar; es gilt auch für Lebenspartner der Mutter/des Vaters, die nicht Elternteil des Schülers sind (vgl.  § 91 Wahlen in Verbindung mit § 55 NSchG).

 

Die Aufgaben der gewählten Vertreter/innen einer Klassenelternschaft (§§ 88 – 89 NSchG):

  • die Interessen der Erziehungsberechtigten und deren Kinder im rechtlichen Rahmen zu vertreten.
  • die EV sind ein Ansprechpartner für die Schulleitung und die Lehrkräfte, z.B. bei Problemen in der Klasse!
  • die EV sind eine Verbindungsstelle zwischen den Lehrkräften und den Erziehungsberechtigten in Ihrer Klasse geworden!
  • die EV laden die Eltern zu mindestens zwei Elternabenden pro Schuljahr ein, hieraus ergibt sich auch die Leitung dieser Versammlung!
  • Achtung! Nur zu den Wahlen beim ersten Elternabend in der Klasse lädt die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer ein. Danach übernimmt das Einladungsrecht die EV!

Nehmen Sie Kontakt zu Ihrer Elternvertretung auf!

Frau Daniela Schulz
(Schulelternvertreterin)